Sie weist jedoch darauf hin, dass der Grundsatz von Art. 1 Abs. 4 VVG, wonach der Antragsteller von seinem Versicherungsantrag frei wird, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers verspätet bei ihm eintrifft, zu Unrecht als "Rücktrittsrecht" bezeichnet werde; indessen wird in diesem Zusammenhang kein Rechtsbegehren betreffend ein wettbewerbswidriges Verhalten gestellt (vgl. Gesuch Rz. 20).