8 S. 1). Die Gesuchstellerin bringt in diesem Zusammenhang nicht vor, das Formular verstosse gegen das Wettbewerbsgesetz, insbesondere indem es mit "Gesprächsprotokoll" überschrieben sei, während es in Tat und Wahrheit um die Unterzeichnung eines Versicherungsantrags bzw. Auftrages zum Stellen eines Versicherungsantrags gehe. Sie weist jedoch darauf hin, dass der Grundsatz von Art. 1 Abs. 4 VVG, wonach der Antragsteller von seinem Versicherungsantrag frei wird, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers verspätet bei ihm eintrifft, zu Unrecht als "Rücktrittsrecht" bezeichnet werde;