Es könnten somit in diesem Zusammenhang keine Vorwürfe gegenüber den Gesuchsgegnerinnen erhoben werden. Auch die weitere Behauptung der Gesuchstellerin, M.G. habe gegenüber K.G. versichert, er vertrete auch die Gesuchstellerin, sei in keiner Weise belegt. Auf dem aktuellen Flyer der Gesuchsgegnerinnen sei die Gesuchstellerin nicht als Partnergesellschaft aufgeführt. Zentraler Bestandteil eines Beratungsgesprächs sei es, dass der Berater den Kunden auf die Höhe der Jahresfranchise und den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte