M.G. habe es durch eine List zustande gebracht, dass K.G. am 24. Februar 2009 einen Versicherungsantrag (der Gesuchsgegnerin 1 mit dem Titel "Gesprächsprotokoll") an die F. und eine "Erklärung des Antragstellers" der F. vom 26. Februar 2009 unterschrieben habe. Erst auf die Intervention ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. A.B., K., habe die F. auf den Abschluss eines Vertrages verzichtet, und die Gesuchsgegnerin 1 habe K.G. die Anwaltskosten von Fr. 1'529.45 erstattet (vgl. kläg.act. 8 S. 1-3, S. 17 und letzte Seite).