Somit haben sämtliche Aussagen in unserem Schreiben für beide Organisationen ihre Gültigkeit". Sie hielt fest, die Gesuchsgegnerin 1 sei exklusive Zusammenarbeitspartnerin mit der Gesuchsgegnerin 2, wobei die Gesuchsgegnerin 2 mit verschiedenen Krankenkassen Kollektivverträge für Zusatzversicherungsprodukte halte, und sie akquiriere mit dem eigenen Call-Center Kunden im Schweizer Krankenkassenmarkt. Die Gesuchsgegnerin 1 bestritt das der Gesuchsgegnerin 2 vorgeworfene Verhalten, räumte aber ein, sie könne, da die Call- Center-Gespräche nicht aufgezeichnet würden, nicht überprüfen, ob "tatsächlich ein/e, einzelne/r AgentIn in der von Ihnen vorgeworfenen Art und Weise telefoniert" habe. Sie