gelangte sie an die Gesuchsgegnerin 2 und forderte diese auf, gegenüber Kunden der Gesuchstellerin ab sofort nicht mehr im Namen der Gesuchstellerin aufzutreten bzw. vorzugeben, mit der Zustimmung der Gesuchstellerin ihre Kunden in Versicherungsfragen beraten zu dürfen (kläg.act. 23). Die Gesuchsgegnerin 1 beantwortete mit Schreiben vom 20. März 2009 das an die Gesuchsgegnerin 2 gerichtete Schreiben und hielt ausdrücklich fest, ihre Antwort "sowohl namens der B. AG als auch namens C. zu geben. Somit haben sämtliche Aussagen in unserem Schreiben für beide Organisationen ihre Gültigkeit".