Die Gesuchsgegner bestritten nicht, dass über ein Call-Center Kundenbesuche vereinbart würden, worauf ein Beratungsgespräch mit Vertretern der Gesuchsgegnerin 1 stattfinde. Sie brachten vor, das Call-Center würde von der Gesuchsgegnerin 1 und nicht von der Gesuchsgegnerin 2 geführt (Gesuchsantwort Rz. 8). Die Frage kann, da vorliegend nicht von Bedeutung, offen gelassen werden. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin erhielt sie Kenntnis durch mehrere Reklamationen aus dem Kreis ihrer Versicherten, dass die Gesuchsgegnerinnen mit wettbewerbswidrigen Angaben Kunden der Gesuchstellerin angegangen und versucht hätten, diese zu einem Kassenwechsel zu bewegen. Mit Schreiben vom 17. März 2009