Die Gesuchstellerin führte aus, die Gesuchsgegnerin 2, die über ein Call-Center den ersten Kontakt zu potentiellen Kunden aufnehme, und die Gesuchsgegnerin 1, die ihre Berater zu den Kunden entsende, operierten immer nach dem gleichen Muster, indem sie sich teilweise als Vertreter der Gesuchstellerin ausgeben würden, in der Absicht, die Kunden der Gesuchstellerin abzuwerben und zu veranlassen, mit einer anderen Krankenversicherung, vornehmlich der Krankenkasse F., einen Vertrag abzuschliessen. Die Gesuchsgegner bestritten nicht, dass über ein Call-Center Kundenbesuche vereinbart würden, worauf ein Beratungsgespräch mit Vertretern der Gesuchsgegnerin 1 stattfinde.