2. Gemäss Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c – 28f ZGB können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, wenn der Gesuchsteller die Verletzung von Wettbewerbsrechten glaubhaft macht. Die Parteien haben also ihre Behauptungen nicht (strikt) zu beweisen, sondern – wie erwähnt – glaubhaft zu machen. Es sind dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, nach denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den vorgebrachten Sachverhalt spricht, ohne dass ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verhältnisse anders gestalten könnten (BGE 120 II 397f., 104 Ia 413, 99 II 346f.; Pra 2003 Nr. 71; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 6 zu Art. 198 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Kap.