1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen ist unbestrittenermassen gegeben. Die Gesuchstellerin legte glaubhaft dar, dass einzelne Fälle Bewohner des Kantons St. Gallen betreffen, womit ein Erfolgs- und Handlungsort im Kanton St. Gallen gegeben ist (Art. 33 und Art. 25 GestG; Art. 15 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a ZPO; Art.13 UWG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs vom 07.03.2003; vgl. dringliche Verfügung S. 4 Ziff.