Sie stellten deshalb den Antrag, es sei der Gesuchstellerin und ihren Anwälten unter Strafandrohung superprovisorisch zu verbieten, die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 Dritten zur Kenntnis zu bringen, und die Gesuchstellerin habe dem Gericht offen zu legen, welchen Aussenstehenden sie die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 in Kopie zugestellt habe. Mit Verfügung vom 18. November 2009 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, dass die Gesuchstellerin berechtigt gewesen sei, die FINMA in Bezug auf das vorliegende Verfahren auf dem Laufenden zu halten, weshalb er das Begehren der Gesuchsgegnerinnen vom 17. November 2009 um Erlass einer dringlichen Verfügung abwies.