In der erwähnten Eingabe vom 17. November 2009 hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, entgegen ihren Zusicherungen habe die Gesuchstellerin die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 wiederum einem aussenstehenden Dritten zur Kenntnis gebracht. Sie stellten deshalb den Antrag, es sei der Gesuchstellerin und ihren Anwälten unter Strafandrohung superprovisorisch zu verbieten, die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 Dritten zur Kenntnis zu bringen, und die Gesuchstellerin habe dem Gericht offen zu legen, welchen Aussenstehenden sie die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 in Kopie zugestellt habe.