Gesuchsgegnerin 1 auf, umgehend das von ihr verwendete Informationsblatt entsprechend den Anforderungen von Art. 45 VAG anzupassen. In der erwähnten Eingabe vom 17. November 2009 hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, entgegen ihren Zusicherungen habe die Gesuchstellerin die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 wiederum einem aussenstehenden Dritten zur Kenntnis gebracht.