Mit Eingabe vom 17. November 2009 reichten die Gesuchsgegnerinnen ein Schreiben der FINMA vom 16. November 2009 ein, in welchem diese festhielt, die Gesuchstellerin habe ihr die dringliche Verfügung vom 26. November 2009 zur Kenntnis gebracht. Die FINMA führte ferner aus, sie habe festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin 1 während längerer Zeit ihre Informationspflichten gemäss Art. 46 VAG nicht eingehalten habe, indem sie insbesondere die Versicherten nicht korrekt oder unvollständig über ihre Vertragsbeziehungen mit dem Versicherungsunternehmen, für die sie tätig ist, informiert habe. Dies sei inakzeptabel, und im Übrigen forderte sie die