Mit Verfügung vom 11. November 2009 gab der Handelsgerichtspräsident der beantragten dringlichen Verfügung der Gesuchsgegnerinnen nicht statt, nachdem vorerst keine hinreichenden Hinweise dafür vorliegen würden, dass die Gesuchstellerin die dringliche Verfügung abgesehen von der F. Dritten zugestellt hatte. Die Gesuchstellerin hielt mit Schreiben vom 12. November 2009 fest, sie habe die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 nicht wahllos an Dritte offen gelegt, sondern nur mit dem Schreiben vom 6. November 2009 den Rechtsvertretern von F. zur Kenntnis gebracht.