geben, und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gericht mitzuteilen, wem sie die dringliche Verfügung in Kopie zugestellt hatte. Mit Verfügung vom 11. November 2009 gab der Handelsgerichtspräsident der beantragten dringlichen Verfügung der Gesuchsgegnerinnen nicht statt, nachdem vorerst keine hinreichenden Hinweise dafür vorliegen würden, dass die Gesuchstellerin die dringliche Verfügung abgesehen von der F. Dritten zugestellt hatte.