Mit Eingabe vom 10. November 2009 reichten die Gesuchsgegnerinnen ein Schreiben der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an die F. vom 6. November 2009 ein, mit welchem sie unter Hinweis auf die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 die F. aufforderte, die Zusammenarbeit mit den Gesuchsgegnerinnen unverzüglich einzustellen, solange diese mit unlauteren Angaben und Akquisitionsmethoden operieren würden. Die Gesuchsgegnerinnen stellten deshalb den Antrag, es sei der Gesuchstellerin und ihren Anwälten unter Strafandrohung superprovisorisch zu verbieten, die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 Dritten zur Kenntnis zu