Die Gesuchsgegnerin 1 weise die Kunden auf die im Einzelfall besser passenden bzw. billigeren Angebote als diejenigen der Gesuchstellerin hin. Insgesamt sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, auch nur ansatzweise zu beweisen und auch nicht glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerinnen die behaupteten Äusserungen überhaupt gemacht hätten. Die von der Gesuchstellerin beantragten Zeugen stünden überwiegend in einer Interessenbindung zu ihr. Soweit sich die Gesuchstellerin auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte