schlecht bzw. dass sie kurz vor dem Abgrund stehe, teilweise grössere Probleme habe etc. Mit diesem Verhalten würden die Gesuchsgegnerinnen gegen Art. 3 lit. a, b, e und h UWG verstossen. Die Gesuchstellerin nannte dabei rund ein Dutzend konkrete Fälle. 3. Mit dringlicher Verfügung vom 26. Oktober 2009 verbot der Handelsgerichtspräsident den Gesuchsgegnerinnen unter Strafandrohung, die in Ziff. 1-3 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch genannten Aussagen zu verbreiten.