Die Kunden würden ersucht, für das Gespräch ihre Policen bereit zu halten. Beim vereinbarten Gespräch würden die Vertreter der Gesuchsgegnerinnen vortäuschen, von der Klägerin zu kommen, und nur bei expliziter Nachfrage würden sie zu erkennen geben, dass sie nicht von der Gesuchstellerin sind. Die Vertreter der Gesuchsgegnerin hätten teilweise versucht, die Versicherten zu einer Kündigung ihres Vertrages zu bewegen, wobei sie teilweise behauptet hätten, dass es um die Gesuchstellerin sehr © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte