Das unseriöse Geschäftsgebahren der Gesuchsgegnerinnen stelle nicht bloss einen Einzelfall dar und verlaufe stets nach demselben Schema. Zunächst erhielten die Kunden der Gesuchstellerin einen Anruf von einem Call-Center, wobei sich die Anrufer als Angestellte des C. (Gesuchsgegnerin 2) ausgeben oder vorgeben würden, dass sie im Namen der Gesuchstellerin anrufen würden. Die Kunden würden um ein Gespräch betreffend Optimierung ihrer Versicherung gebeten und es werde ihnen in Aussicht gestellt, dass sie von ihrem Krankenversicherer Geld zurückerhalten würden. Die Kunden würden ersucht, für das Gespräch ihre Policen bereit zu halten.