Gemäss Vorbringen der Gesuchsgegnerin sei die einzige Tätigkeit der Gesuchsgegnerin 2 der Abschluss und das Halten von Kollektivverträgen mit den Krankenkassen, die von der Gesuchsgegnerin 1 vermittelt würden (Gesuchsantwort Rz. 10). Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wird der erste Kontakt zu potentiellen Kunden von der Gesuchsgegnerin 2 aufgenommen, worauf die Gesuchsgegnerin 1 ihre Mitarbeiter zu Beratergesprächen entsende (Gesuch Rz. 13). Auf der Internetseite xxx gibt die Gesuchsgegnerin 2 an, sie sei eine "als Verband geführte Konsumentenorganisation nach schweizerischem Recht" (kläg.act. 7).