dass sie als "unabhängiger Versicherungsmakler Beratungen für Privathaushalte" anbiete (kläg.act. 4). Gemäss eigenen Angaben führt die Gesuchsgegnerin 1 ein Call- Center, in dem die Call-Center-Agenten Kundenbesuche für ihre Berater vereinbaren würden. Die Berater würden nie selber telefonisch Ersttermine vereinbaren (Gesuchsantwort Rz. 8). Gemäss den unbestrittenen Angaben der Gesuchstellerin arbeitet sie nicht mit der Gesuchsgegnerin 1 zusammen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte