mit dem ausdrücklichen Ersuchen, gestützt auf Art. 28d Abs. 2 ZGB i.V. mit Art. 203 ZPO diese als superprovisorische Verfügung, d.h. ohne Anhören der Gegenpartei, unverzüglich anzuordnen; und mit der üblichen Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerinnen: 1. Es seien die mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 26. Oktober 2009 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuheben.