8. Die Gesuchsgegnerinnen stünden mit A. AG in vertraglichen Beziehungen 9. Die Versicherten hätten einen Rabatt von der Krankenversicherung zu Gute 10. Die Versicherten hätten eine Gutschrift ihrer Krankenversicherung aus dem letzten Jahr zu Gute 11. Die Ärzte seien im HMO-Modell von der A. AG angestellt und überwiesen deshalb nur zögerlich an Spezialisten. 2. Es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, Prämienvergleiche vorzunehmen, bei denen Prämien der Gesuchstellerin bei tieferer Franchise mit Prämien anderer Versicherer bei höherer Franchise mit Prämien anderer Versicherer verglichen werden.