{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nNachdem die Gesuchsgegnerinnen bereits im Frühjahr 2009 betreffend\nwettbewerbswidriges Verhalten abgemahnt worden waren und diese ausdrücklich\nzugesichert hatten, sich an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten, und\nnunmehr neue Verstösse gegen das Wettbewerbsgesetz glaubhaft gemacht worden\nsind, ist eine Wiederholungsgefahr zu vermuten (vgl. BGE 124 III 74; 116 II 359; L.\nDavid, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2. A., Basel 1998, S. 77 f.).\nDamit sind die in Rechtsbegehren Ziff. 1 – 3 beantragten Verbote zu verfügen.\n\nDen Gesuchsgegnerinnen bzw. ihren Organen ist für den Fall der Nichtbeachtung\ndieser Verbote die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. Im vorliegenden Fall wird erst das bereits anhängig gemachte Hauptverfahren\nzeigen, ob die heute vorläufig gutgeheissenen Unterlassungsbegehren der\nGesuchstellerin definitiv Schutz finden werden und auf welche Weise die Kosten zu\nverlegen sind. Die Gerichts- und Parteikosten sind deshalb bei der Hauptsache zu\nbelassen.\n\nDemgemäss wird\n\nentschieden:\n\n1. Es wird den Gesuchsgegnerinnen zu verboten, die folgenden Aussagen zu\nverbreiten:\n\n1. Der A. AG gehe es sehr schlecht\n\n2. Die A. AG stehen nahe am Abgrund\n\n3. Die A. AG habe keine Zeit, ihre Kunden selber zu beraten\n\n4. Der Selbstbehalt der A. AG in der \"Q\" sei jenseits von Gut und Böse\n\n5. Die A. AG habe im Grossraum Zürich ein grösseres Problem gehabt\n\n6. Die Gesuchsgegnerinnen würden 9.5 von 10 der von ihnen betreuten Kunden von\nder A. AG abziehen\n\n7. Die A. AG habe ihre Produktpalette seit 30 Jahren nicht angepasst\n\n8. Die Gesuchsgegnerinnen stünden mit A. AG in vertraglichen Beziehungen\n\n9. Die Versicherten hätten einen Rabatt von der Krankenversicherung zu Gute\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 42/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n10. Die Versicherten hätten eine Gutschrift ihrer Krankenversicherung aus dem letzten\nJahr zu Gute\n\n11. Die Ärzte seien im HMO-Modell von der A. AG angestellt und überwiesen deshalb\nnur zögerlich an Spezialisten.\n\n2. Es wird den Gesuchsgegnerinnen verboten, Prämienvergleiche vorzunehmen, bei\ndenen Prämien der Gesuchstellerin bei tieferer Franchise mit Prämien anderer\nVersicherer bei höherer Franchise mit Prämien anderer Versicherer verglichen werden.\n\n3. Es wird der Gesuchsgegnerin 2 verboten, sich als Konsumentenorganisation\nnach schweizerischem Recht zu bezeichnen.\n\n4. Für den Fall der Nichtbeachtung der richterlichen Verbote gemäss Ziffern 1, 2\nund 3 wird den Gesuchsgegnerinnen bzw. ihren Organen die Überweisung an den\nStrafrichter zur Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche\nVerfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht.\n\n5. Die Gerichts- und Parteikosten bleiben bei der Hauptsache.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 43/43\n"}