{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\n3. Verletzung von Art. 3 lit. e UWG\n\na) Gemäss Art. 3 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke,\nLeistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder\nanlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen\nvergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.\nGrundvoraussetzung der zulässigen vergleichenden Werbung ist die Vergleichbarkeit\n(Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 128). Bei Preisvergleichen hat der Vergleichende alle\nVorkehrungen zu treffen, um eine Missverständnisse ausschliessende Aufklärung des\nPublikums über die jeweilige Vergleichsgrundlage sicher zu stellen (Baudenbacher/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGlöckner, in: Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, St. Gallen 2001,\nN 123 zu Art. 3 lit. e UWG).\n\nb) Die Gesuchstellerin begründet das in Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangte Verbot,\nPrämienvergleiche vorzunehmen, unter Hinweis auf die Fälle K.G. (vorne Ziff. II 3. a)\nund H.F. (vorne Ziff. II 3. d) sowie K.H. und H.H. (vorne Ziff. II. 3 l). Der Vergleich der\nGesuchsgegnerinnen auf dem Formular \"Familienübersicht/Vorschlag VSF\" von\nPrämien mit unterschiedlicher Jahresfranchise erscheint unzulässig, da ungleichartige\nVersicherungen miteinander verglichen werden. Daran ändert sich nichts, dass mit dem\nKürzel \"JF\" darauf hingewiesen wird, dass die errechneten Prämien auf\nunterschiedlichen Jahresfranchisen basieren. Die Kunden werden irregeführt, indem sie\nin erster Linie die errechneten Prämien miteinander vergleichen, wobei – auch wenn\nallenfalls im Rahmen eines Beratungsgesprächs darauf hingewiesen würde – untergeht,\ndass die verglichenen Prämien auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen beruhen.\nWettbewerbswidrig erscheint ferner die in den Kundendossiers enthaltene Grafik über\ndie Entwicklung von \"Monatsprämien\" von 1998 – 2007, nachdem nicht offen gelegt\nwird, auf welcher Grundlage diese Aufstellung erstellt worden ist. Dass die\nvorgenommenen Prämienvergleiche und die Gegenüberstellung von Monatsprämien\nwettbewerbswidrig sind, ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass die\nGesuchsgegnerinnen auf dem Formular \"Andere Versicherungsmöglichkeiten\" auf die\nverschiedenen Jahresfranchisen und die daraus folgenden Monatsprämien hinweisen,\nnachdem ausschliesslich die entsprechenden Prämien der F. offengelegt werden.\n\n4. Verletzung von Art. 3 lit. h UWG\n\na) Gemäss Art. 3 lit. h UWG handelt unlauter, wer den Kunden durch besonders\naggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.\nVerkaufsmethoden sind die Anstrengungen eines Anbieters, die im Hinblick auf den\nAbschluss von Rechtsgeschäften unternommen werden, wobei besonders\nproblematisch Geschäftspraktiken sind, die ausserhalb des Geschäftslokals stattfinden\n(Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 101). Verboten sind Verhaltensweisen, die zu einer\nBeeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Kunden führen können, weil der Kunde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht mehr durch die Leistung, sondern durch die Art und Weise des Auftretens des\nAnbieters beeinflusst wird (Baudenbacher/Glöckner, N. 37 f. zu Art. 3 lit. h UWG).\n\nb) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin werde den Kunden bei einem\nTelefongespräch ein Rabatt oder eine Prämiengutschrift versprochen, d.h. damit\nwürden sich die Vertreter der Gesuchsgegnerinnen mit unlauteren Mitteln Zugang zu\nden Kunden verschaffen, und diese würden mit falschen Versprechungen über einen\nRabatt und irreführenden Angaben über ihre Versicherungssituation in die Falle gelockt\n(Rechtsbegehren Ziff. 1.9 und 1.10; vgl. Gesuch Rz. 65). Ob die Gesuchsgegnerinnen\nmit ihrem Verhalten auch Art. 3 lit. h UWG verletzt haben – was von den\nGesuchsgegnerinnen bestritten wird (Gesuchsantwort Rz 55) – kann offen gelassen\nwerden, nachdem die Gesuchstellerin aufgrund anderer Bestimmungen des UWG\nglaubhaft ein wettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerinnen dargelegt hat.\nNachdem die Gesuchsgegnerinnen bei der Kundenakquisition gemeinsam – teilweise\nin wechselnden Rollen – vorgehen, erscheint es gerechtfertigt, die Verbote gemäss\nRechtsbegehren Ziff. 1 und 2 gegenüber beiden Gesuchsgegnerinnen zu verfügen.\n\n5. Die Gesuchstellerin legt glaubhaft dar, dass ihr ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht, wenn den Gesuchsgegnerinnen nicht verboten\nwird, in wettbewerbswidriger Weise Angaben über die Gesuchstellerin bei Kunden zu\nverbreiten. Gemäss ihren glaubwürdigen Vorbringen droht die Gefahr der\nAbwanderung von Kunden der Klägerin (Marktverzerrung) und eine Verunsicherung der\nKunden der Gesuchstellerin (Marktverwirrung; vgl. Gesuch Rz. 75 ff.).\n\n"}