{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nAnzeige gegen die Gesuchsgegnerin 1 erstattete. Die OO. AG beschwerte sich\ninsbesondere darüber, dass sich die Gesuchsgegnerin 1 bzw. ihr \"Call-Center VFS-\nVersicherungsforum Schweiz\" trotz erfolgter Mahnung weiterhin als Vertragspartner der\nOO. AG ausgebe (Plädoyernotizen RZ.9; kläg.act. 33). Ferner reichte die\nGesuchstellerin an Schranken ein Schreiben von B.Z-W. an die Gesuchstellerin vom\n11. November 2009 ein, in welchem sie die Geschäftsmethoden der\nGesuchsgegnerinnen gegenüber ihr als Versicherte der RR. schilderte. Die\nGesuchsgegnerin 2 habe sich anlässlich eines Telefonanrufs vom 23. Oktober 2009 als\nPatientenorganisation vorgestellt. Herrn Z-W., welcher den Anruf entgegen genommen\nhabe, sei vorgegaukelt worden, er habe den Prämienrabatt von der RR. von 10 % bis\n30 % nicht erhalten. B.Z-W. habe dann das Gespräch übernommen. Die\nGesuchsgegnerin 2 habe angegeben, die Rabatte könne man nur über die\nGesuchsgegnerin 2 erhalten, wobei diese mit der RR. zusammenarbeite. Am Gespräch\nzwischen B. Z-W., einer Vertreterin der RR., und Herrn B. von der Gesuchsgegnerin 2\nvom 26. Oktober 2009 habe sich dieser negativ über die SS. geäussert und auch\ngesagt, dass es der RR. finanziell sehr schlecht gehe (Plädoyernotizen Rz.10;\nkläg.act. 34). Aufgrund der Anzeigen der Gesuchstellerin und der OO. AG führte die\nFINMA in der Folge keine Untersuchung durch und erliess auch in Bezug auf ein\nallfälliges wettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerinnen keine Verfügung.\nDamit kann die Gesuchstellerin aus dem Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin 1 vor\nder FINMA, in welchem die FINMA ausschliesslich eine Verfügung betreffend das\nInformationsblatt der Gesuchsgegnerin 1 nach Art. 45 VAG erliess, nichts für ihren\nStandpunkt ableiten. Hingegen scheint die detaillierte Sachdarstellung von B.Z-W. an\ndie Gesuchstellerin betreffend das Telefon und das Gespräch der Gesuchsgegnerin 2\nvom 23./26. Oktober 2009 glaubhaft, womit davon ausgegangen werden kann, dass\nsich die Gesuchsgegnerin 2 gegenüber einer Versicherungsnehmerin einer anderen\nKrankenkasse herabsetzend über die Solvenz von Krankenkassen geäussert hat, nicht\nbestehende Beziehungen zur Krankenkasse vorgegaukelt und zu Unrecht mitgeteilt\nhatte, der Versicherte habe einen Rabatt von der Krankenversicherung zu Gute (vgl.\nRechtsbegehren Ziff. 1.2, 1.8 und 1.9).\n\n6. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin an Schranken wandten sich R.M.\nund M.M. (vgl. vorne Ziff. 3 lit. i) auch an den Ombudsman der sozialen\nKrankenversicherung, R.L. Dieser hielt im Schreiben vom 10. November 2009 an das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEhepaar M. fest, er habe eine Reihe ähnlicher Anfragen anderer Versicherter erhalten.\nEr kenne \"somit das Problem genau\". Da sich die Fälle, in denen einerseits die\nGesuchsgegnerin 1 und andererseits die F. betroffen seien, häuften, orientiere er als\nOmbudsman die letztere darüber und erhöhe damit indirekt etwas den Druck\n(Plädoyernotizen Rz.13 f.; kläg.act. 35). Die Gesuchsgegnerinnen führten an Schranken\naus, Beschwerden an den Ombudsman der sozialen Krankenversicherung gebe es\nimmer, jedoch seien bis heute keine Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin 1\nergriffen worden. Dass es Beschwerden gegen die Gesuchsgegnerin 1 gebe, sei nicht\nungewöhnlich, nachdem es sich bei ihr um die drittgrösste Versicherungsmaklerin in\nder Schweiz handle und sie im Krankenkassen-Geschäft die grösste Maklerin in der\nSchweiz sei. Es gebe pro Jahr X-Tausende Krankenkassenwechsel und\nBeratungsgespräche, so dass es nicht ungewöhnlich sei, wenn in einer verschwindend\nkleinen Anzahl von Fällen Beschwerden an den Ombudsman eingereicht würden.\n\n"}