{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\ngg) Die Gesuchstellerin reichte schliesslich einen Artikel von 20MinutenOnline vom\n11. November 2009 mit dem Titel \"Mehr Geprellte bei Kassen-Wechseln\" ein, in\nwelchem darauf hingewiesen wird, dass die Makler von Billigkassen besonders\naggressiv auf Kundenfang gehen würden. Der Artikel weise auf Aussagen des\nOmbudsman hin, gemäss welchem es Fälle gebe, in denen Versicherte offensichtlich\ngetäuscht worden seien (Plädoyernotizen Rz. 18; kläg.act. 38). Die Gesuchstellerin\nkann aus diesem Artikel nichts – auch nicht im Sinne eines Indizes – für sich ableiten,\nnachdem die Gesuchsgegnerinnen nicht genannt werden und aus dem Artikel auch\nnicht abgeleitet werden kann, es werde in erster Linie deren Verhalten geschildert.\n\nhh) Insgesamt stellt ein Teil der erwähnten Artikel Indizien dafür dar, dass von der\nGesuchstellerin behauptete wettbewerbswidrige Aussagen tatsächlich gemacht\nworden waren, so insbesondere \"die Gesuchsgegnerinnen stünden mit A. AG in\nvertraglichen Beziehungen\" (Rechtsbegehren Ziff.1.8), \"die Versicherten hätten einen\nRabatt von der Krankenversicherung zugute\" (Rechtsbegehren Ziff. 1.9), \"die\nVersicherten hätten eine Gutschrift ihrer Krankenversicherung aus dem letzten Jahr\nzugute\" (Rechtsbegehren Ziff. 1.10) und es handle sich beim Telefonanrufer um einen\nVertreter eines Krankenkassenverbandes (Rechtsbegehren Ziff. 3.).\n\n5. Mit Schreiben vom 23. September 2009 zeigte die Gesuchstellerin das Verhalten\nder Gesuchsgegnerin 1 (und auch der Gesuchsgegnerin 2) der Aufsichtsbehörde\nFINMA an und ersuchte sie, dagegen einzuschreiten. Sie schilderte dabei mehrere die\nGesuchsgegnerinnen betreffende Vorfälle (kläg.act. 21). Mit Schreiben vom 29.\nSeptember 2009 teilte die FINMA der Gesuchstellerin mit, dass sie die Angelegenheit\nprüfen werde. Sie hielt fest, dass ihr die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin 1 bereits aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanderen Quellen bekannt sei, z.B. aus früheren kritischen Beiträgen in Tageszeitungen.\nSie wies darauf hin, dass ihre Aufsichtsbefugnis gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG\nbegrenzt sei auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch eine\nqualitative Überprüfung von Beratungen beinhalte (kläg.act. 22; vgl. Gesuch Rz. 41f.).\n\nIn dem von den Gesuchsgegnerinnen eingereichten Schreiben der FINMA an die\nGesuchsgegnerin 1 vom 16. November 2009 eingereichten Schreiben hielt diese fest,\ndass die Gesuchstellerin ihr die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 zur\nKenntnis gebracht habe. Sie forderte die Gesuchsgegnerin 1 auf, sofern die Aussagen\nder Gesuchstellerin zu den Geschäftspraktiken der Gesuchsgegnerin 1 zutreffen\nwürden, diese Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Die FINMA hielt ferner fest, sie\nhabe diverse Beschwerden bzw. Hinweise auf fragwürdige Geschäftspraktiken der\nGesuchsgegnerin 1 erhalten, weshalb sie die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin 1\neng verfolge. Sollten weitere entsprechende Beschwerden eingehen, so sehe sie sich\ngezwungen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, z.B. einen\nUntersuchungsbeauftragten einzusetzen oder ein Berufsverbot zu verfügen.\n\nNicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das VAG-Formular\n(Informationsblatt im Sinne von Art. 45 VAG) der Gesuchsgegnerin 1, welches dieses\nauf Geheiss der FINMA hatte anpassen müssen (Gesuchsantwort Rz.46; bekl.act. 18,\n19; vgl. Schreiben der FINMA an die Gesuchsgegnerin 1 vom 16.11.2009 Abs. 2 und 3).\n\nAuf entsprechende Intervention seitens des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerinnen\nhielt die FINMA in Präzisierung zu ihrem Schreiben vom 16. November 2009 an die\nGesuchsgegnerin 1 fest, dass das beanstandete Informationsblatt nach Art. 45 VAG\ninzwischen korrigiert worden sei. Aufgrund der ihr bis zur Besprechung vom 5. Oktober\n2009 mit der Gesuchsgegnerin 1 vorliegenden Beschwerden habe sie keine\naufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen. Zu den Beschwerden bezüglich\n\"mangelnder Beratungsqualität\" habe sich die FINMA nicht zu äussern, da diese\nprivatrechtlicher Natur seien (Ger.act. 26).\n\nGemäss dem Vorbringen der Gesuchstellerin seien auch die PP., die RR. und die\nOO. AG von den unlauteren Methoden der Gesuchsgegnerinnen betroffen. Sie reichte\nein Schreiben der OO. AG vom 25. November 2009 an die FINMA ein, mit welchem sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}