{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nbb) In einem Artikel vom 2. September 2009 beschreibt die Zeitschrift K-Tipp die\nMethoden der Versicherungsvermittler, indem sie insbesondere namentlich\nVersicherungsnehmer erwähnt, welche beschrieben, wie sie von\n\"Krankenkassenverkäufern\" zu einem Wechsel insbesondere zur F. überredet worden\nseien (Gesuch Rz. 38; kläg.act. 18). Nicht namentlich sind die Gesuchsgegnerinnen\ngenannt, womit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, die im Bericht\ndes K-Tipp beschriebenen Methoden würden auch auf die Gesuchsgegnerinnen\nzutreffen.\n\ncc) In der Zeitschrift Saldo erschien am 23. Mai 2009 ein Artikel unter dem Titel \"Makler\nködern Kunden mit falschen Angaben\", gemäss welchem Versicherungsmakler\n\"gegenwärtig Jagd auf neue Krankenkassenkunden\" machen würden. Darin wird von\nFällen berichtet, in denen Versicherte des Krankenversicherers PP. von der\nGesuchsgegnerin 2 angegangen wurden, wobei sie zu Unrecht behauptet habe, sie sei\nvon der PP. beauftragt worden, eine Kollektivversicherung abzuschliessen, mit welcher\nsie Kollektivprozente erhalten würden (Gesuch Rz. 39; kläg.act. 19). Der Inhalt des\nerwähnten Artikels ist von den Gesuchsgegnerinnen nicht substantiiert bestritten\nworden, und sie brachten auch nicht vor, sie hätten bei der Zeitschrift eine\nRichtigstellung verlangt.\n\ndd) Im Informationsblatt des Bauern Verbands Beider Basel vom Februar 2009 wird auf\nSeite 4 vor der Gesuchsgegnerin 2 gewarnt, welche \"aggressive Telefonwerbung\"\nbetreibe. Die Gesuchsgegnerin 2 habe Versicherten der Krankenversicherung QQ.\nvorgespiegelt, in enger Zusammenarbeit mit der QQ. bis zu 40 % Kollektivrabatt im\nZusatzversicherungsbereich anbieten zu können. Im Informationsblatt wurde\nfestgehalten, dass die QQ. nicht mit der Gesuchsgegnerin 2 zusammenarbeite (Gesuch\nRz. 40; kläg.act. 20). Diese Ausführungen sind von den Gesuchsgegnerinnen nicht\nsubstantiiert bestritten worden. Auch wenn es in den erwähnten Fällen um Versicherte\nder QQ. und nicht der Gesuchstellerin geht, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass sich die geschilderte Werbemethode der Gesuchsgegnerin 1 nicht auf Versicherte\nder QQ. beschränkte sondern auch in Bezug auf weitere Kunden Anwendung fand.\n\nee) Die Gesuchstellerin reichte an Schranken eine CD mit der Aufnahme einer Sendung\nvon Radio Pilatus (kläg.act. 36) ein und hielt fest, am 10. November 2009, d.h. nach\nErlass der dringlichen Verfügung, habe Radio Pilatus über Vermittler berichtet, die im\nNamen der OO. AG und der RR. auftreten würden, ohne einen Auftrag von diesen\nKrankenversicherungen zu haben. Im Beitrag sei insbesondere erwähnt worden, dass\ndie Vermittler jeweils vorgeben würden, im Namen des Krankenversichererverbandes\nanzurufen und am Telefon versprechen würden, man könne \"Subventionen\" erhalten.\nIm Beitrag seien keine Namen genannt, indessen sei unschwer das beschriebene\nVorgehen der Gesuchsgegnerinnen zu erkennen (Plädoyernotizen Rz. 15). Die\nGesuchsgegnerinnen brachten an Schranken insbesondere vor, es seien im Beitrag\nvon Radio Pilatus keine Namen genannt, womit die Gesuchstellerin nichts zu ihren\nGunsten ableiten könne.\n\nNachdem im Beitrag von Radio Pilatus die Gesuchsgegnerinnen nicht namentlich\nerwähnt werden, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, es handle sich um\nVorfälle, welche die Gesuchsgegnerinnen betreffen.\n\nff) An Schranken reichte die Gesuchstellerin einen weiteren Artikel des SonntagsBlick\nvom 22. November 2009 mit dem Titel \"So tricksen Kassenmakler Versicherte aus\" ein\nund hielt fest, es werde darin der Fall einer Betroffenen geschildert, gegenüber welcher\nsich die Gesuchsgegnerin 2 als Vertreterin eines eidgenössischen Amtes ausgegeben\nhabe. Beim folgenden Beratungsgespräch habe sich dann herausgestellt, dass der\nBerater von der Gesuchsgegnerin 1 geschickt worden sei. Wie viele Versicherte sei die\nBetroffene auf die List hereingefallen, mit welcher ihr weisgemacht worden sei, sie hole\nmit der Unterzeichnung des \"Gesprächsprotokolls\" bloss eine Offerte ein und stelle\nnicht einen Versicherungsantrag. Sie wies darauf hin, dass gemäss dem eingereichten\nArtikel SS. das Vorgehen der Gesuchsgegnerin 1 bereits im Mai gerügt und damals klar\ngesagt habe, dass SS. bei weiteren Vorkommnissen die Geschäftsbeziehungen\nbeenden würden, da sie \"solche Machenschaften\" nicht tolerieren würde\n(Plädoyernotizen Rz. 16f.; kläg.act. 37). Die Gesuchsgegnerinnen führten an Schranken\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naus, der Artikel des SonntagsBlick sei ihnen bekannt. Sie würden aber keine\nStellungnahme zu anonymen Fällen abgeben.\n\nDer vom SonntagsBlick geschilderte Fall ist in der Tat nicht überprüfbar, da der Name\nder Versicherten nicht bekannt ist. Indessen kommt der im Artikel des SonntagBlick\nenthaltenen Sachverhaltsschilderung eine gewisse indizielle Bedeutung zu, nachdem\nein Verhalten der Gesuchsgegnerinnen geschildert wird, das weitgehend mit\ndemjenigen in anderen Fällen übereinstimmt.\n\n"}