{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nbb) Vorliegend ist kein wettbewerbswidriges Verhalten dargetan, da die Gesuchstellerin\nnicht dargelegt hat, dass und inwieweit sich die Gesuchsgegnerin 1 mit der\nVerwendung des \"Gesprächsprotokolls\" wettbewerbswidrig verhalten hat.\n\no) Fall S.H-P., NN.\n\naa) Die Gesuchstellerin reichte eine Aktennotiz von R.H., Kundenberaterin bei der\nOO. AG, ein, welche ein Telefon- und Beratungsgespräch schildert, welches C.B.,\nKundenberater der Gesuchsgegnerin 1, mit der Schwiegertochter von R.H., S.H-P.,\nführte. Gemäss Aktennotiz soll ihr anlässlich des Telefonanrufs gesagt worden sein, sie\nerhalte einen Betrag, weil sie wenige Leistungen bezogen habe. S.H-P. habe\ngeantwortet, sie sei bei der Gesuchstellerin versichert, nicht bei der OO. AG. Darauf\nhabe C.B. geantwortet, sie hätten auch mit der Gesuchstellerin einen Vertrag. Am\nGespräch vom 29. April 2009 habe neben S.H-P. auch R.H. teilgenommen. C.B. habe\nbehauptet, dass 35 Krankenversicherungen in einen Fonds einzahlen würden, woraus\ner entschädigt würde (Plädoyernotizen Rz. 7; kläg.act. 32).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen führten aus, eine Beschwerde der OO. AG sei von der FINMA\nnicht weiterverfolgt worden; auch der Ombudsmann habe keine entsprechenden\nMassnahmen ergriffen. Sie bestritten die Legitimation der Gesuchstellerin gemäss Art.\n9 UWG.\n\nbb) Die Ausführungen von R.H. erscheinen glaubwürdig, auch wenn sie ausschliesslich\nan der Besprechung vom 29. April 2009 anwesend war und den Inhalt des\nTelefongesprächs vom Hörensagen schildert. Es ist somit davon auszugehen, dass\nC.B. gegenüber S.H-P., die bei der Gesuchstellerin versichert ist, ausführte, die\nGesuchsgegnerin 1 habe mit der Gesuchstellerin einen Vertrag (Rechtsbegehren Ziff.\n1.8; Art. 3 lit. b UWG) und sie erhalte einen Betrag zurück (Rechtsbegehren Ziff. 1.10;\nArt. 3 lit. b UWG).\n\n4. Die Gesuchstellerin wies auf Berichte in den Medien hin, in welchen über die\nGeschäftsmethoden von Versicherungsvermittlern – darunter insbesondere auch die\nGesuchsgegnerin 1 – berichtet wird. Solche Berichte können Indizien für ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerinnen darstellen. Im Einzelnen geht\nes um folgende Berichte:\n\naa) In einem Bericht vom 24. Mai 2009 mit dem Titel \"Die faulen Tricks der\nKassenmakler\" berichtete der SonntagsBlick über Versicherungsvermittler, welche \"für\nBilligkassen Jagd auf Neukunden\" machen würden. Dabei wurde namentlich die\nGesuchsgegnerin 1 erwähnt und festgehalten, die Geschäftsanbahner würden \"gern\nbehaupten\", im Namen des Krankenversicherungsverbandes tätig zu sein, und die\nVermittler würden meist \"ein Discount-Angebot der F.\" vermitteln (Gesuch Rz. 37;\nkläg.act. 17). Die Gesuchsgegnerinnen wiesen auf einen Artikel vom 28. Juni 2009 von\nR.S., welcher auch den Artikel gemäss kläg.act. 17 verfasst hatte, hin, in welchem\nfestgehalten wurde, dass die Krankenversicherer im Jahre 2009 gemäss Hochrechnung\ndes SonntagsBlick Fr. 1,7 Mia. Verlust machen würden, womit diese ohne massive\nPrämienaufschläge am Abgrund stehen würden. Begründet wurde diese Feststellung\nmit dem Hinweis, dass die Reservequote der 13 grössten Kassen auf 8 % sinken und\ndamit deutlich unter dem geforderten Minimalwert von 11,5 % liegen würden.\nAbgesehen von der F., die ihre noch nicht publizierten Zahlen offen gelegt habe,\nwürden die Quoten der grössten Versicherungen überdurchschnittlich schmelzen.\nDabei hätten die meisten Grosskassen die Möglichkeit, technische Rückstellungen\naufzulösen, nicht aber die A. AG und die M., die keine solchen Polster mehr hätten\n(bekl.act. 7). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, der gleiche \"Leumundszeuge\" (d.h.\nder Journalist des SonntagsBlick R.S.), auf den sich die Gesuchstellerin zur (falschen)\nCharakterisierung der Gesuchsgegnerinnen berufe, bestätige für alle Welt offen, dass\nes der Gesuchstellerin selbst tatsächlich schlecht gehe (Gesuchsantwort Rz. 49).\n\nEntscheidend ist vorliegend, dass die Gesuchsgegnerinnen in keiner Weise\nsubstantiiert die im Artikel des SonntagsBlick (kläg.act. 17) gemachten Feststellungen\ninsbesondere in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 1 substantiiert bestritten haben. Sie\nmachten auch nicht geltend, sie hätten sich in Bezug auf die Feststellungen des\nSonntagsBlick zur Wehr gesetzt, indem sie z.B. eine Gegendarstellung verlangt hätten.\nEntgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerinnen wird mit dem Artikel des BLICK\nvom 28. Juni 2009 (bekl.act. 20) nicht belegt, dass die Gesuchstellerin \"am Abgrund\"\nstehe, nachdem die Behauptung der Zeitung, die Gesuchstellerin habe keine\ntechnischen Rückstellungen, die sie auflösen könne, nicht belegt ist. Im Übrigen treffen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Feststellungen betreffend den finanziellen Zustand der Gesuchstellerin nur zu, wenn\nnicht Prämienaufschläge erfolgen würden; solche sind aber – was allgemein bekannt ist\n– in der Zwischenzeit erfolgt.\n\n"}