{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nist, nicht abgeleitet werden, dass sich die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig\nverhalten hätten. Frau Sch. hatte offensichtlich darauf hingewiesen, dass sie als\nVertreterin der Gesuchsgegnerin 1 telefoniere. Und der allgemeine Hinweis, dass bis 35\n% Prämienvergünstigung möglich sei, scheint noch nicht wettbewerbswidrig, nachdem\ndarauf hingewiesen worden, dass der Berater der Gesuchsgegnerin 1, Herr B., die\nSparmöglichkeiten im Einzelnen aufzeigen werde. Ein Beratungsgespräch, bei welchem\ndie Sparmöglichkeiten im Einzelnen aufgezeigt worden wären, kam nicht zustande.\n\ng) Fall H.F., W. (vormals Fall AB, Kanton G.)\n\naa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wurde H.F. am 15. Februar 2009 von\nder Gesuchsgegnerin 1 aufgesucht. Nach der Beratung durch die Gesuchsgegnerin 1\nhabe H.F. zu X., einer Gesellschaft der F., gewechselt. Die Gesuchstellerin wies auf das\n\"Kundendossier\" hin, in welchem sich unter dem Titel \"Risikoanalyse für Familie\" auf\neiner Grafik die Entwicklung nicht spezifisch konkretisierter \"Monatsprämien\" von 1998\nbis 2007 befinde, bei der die F. (X.) deutlich am Besten abschneide. Ferner würden im\n\"Kundendossier\" unter dem Titel \"Familienübersicht/Vorschlag KVG\"\nPrämienvergleiche aufgeführt, bei welchen die gegenwärtige Prämie von H.F. mit einer\nJahresfranchise von Fr. 300.—verglichen werde mit Prämien der AA., F., Y. und Z.,\nwobei bei den letzteren Krankenkassen eine Jahresfranchise von Fr. 1'000.-- berechnet\nwerde. Das \"Kundendossier\" enthalte ferner das Formular \"Gesprächsprotokoll\". Die\nUnterlagen stimmten damit weitgehend mit denjenigen des Falles K.G. (vgl. vorne lit. a)\nüberein (Gesuch Rz. 29; kläg.act. 14).\n\nWie bereits im Fall K.G. ausgeführt, bestritten die Gesuchsgegnerinnen ein\nwettbewerbswidriges Verhalten. Die Jahresfranchisen würden offen dargelegt, im\nBeratungsgespräch besprochen, und wenn der Kunde damit einverstanden sei, würden\nOfferten mit höheren Franchisen und damit tieferen Prämien berechnet\n(Gesuchsantwort Rz. 41). An Schranken führten die Gesuchsgegnerinnen aus, es\nwürden in diesem Fall keine konkreten Vorwürfe gegenüber ihnen erhoben. Wie dem\nBlatt \"Familienübersicht/Vorschlag KVG\" (kläg.act. 14 S. 3) entnommen werden könne,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei H.F. bei der AA. versichert, womit die Gesuchstellerin in diesem Fall nicht legitimiert\nsei, eine Wettbewerbsverletzung geltend zu machen (Art. 9 UWG).\n\nbb) Die Gesuchstellerin machte geltend, die Prämienvergleiche der\nGesuchsgegnerinnen würden den Anforderungen von Art. 3 lit. e UWG nicht genügen.\nDurch den Vergleich der Gesuchsgegnerinnen würden die Kunden der Gesuchstellerin\nzum Nachteil der Gesuchstellerin in die Irre geführt (Gesuch Rz. 61). Vorliegend war\nH.F. nicht Kundin der Gesuchstellerin, und die Gesuchstellerin wird auch in dem unter\n\"Familienübersicht/Vorschlag KVG\" gemachten Prämienvergleich nicht erwähnt; es\nwerden ausschliesslich die Prämien der AA., F., Y. und Z. verglichen. Für die\nAnwendbarkeit von Art. 3 lit. e UWG ist indessen eine individuell gezielte Bezugnahme\nauf eine bestimmte oder eine unbestimmte Anzahl von Mitbewerbern nicht erforderlich.\nVergleichende Werbung im Sinne von Art. 3 lit. e UWG kann sogar dann angenommen\nwerden, wenn nicht einmal bestimmte Konkurrenten individualisierbar sind\n(Baudenbacher/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den\nunlauteren Wettbewerb, Basel 2001, N 32 zu Art. 3 lit. e UWG). Vorliegend ist H.F.\nzumindest eine potentielle Kundin der Gesuchstellerin (vgl. Baudenbacher/Glöckner, N\n289 zu Art. 9 UWG), womit sie, nachdem - wie nachfolgend auszuführen ist - in\nwettbewerbswidriger Weise Prämienvergleiche mit anderen Krankenkassen gemacht\nwerden, berechtigt ist, eine Verletzung ihrer Rechte gestützt auf das UWG geltend zu\nmachen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2).\n\nh) Fall R.W., BB.\n\naa) Die Gesuchstellerin führte aus, R.W., BB., habe \"vor rund fünf Wochen\" einen Anruf\nder Gesuchsgegnerin 1 erhalten. Es sei ihm vorgemacht worden, dass er von seiner\nKrankenversicherung eine Gutschrift vom letzten Jahr zugute habe, die er bei einem\nBeratungsgespräch erhalten würde. Die Gesuchsgegnerin 1 habe vorgegeben, sie\nvertrete auch die Gesuchstellerin. R.W. sei jedoch an einer Beratung durch die\nGesuchsgegnerin 1 nicht interessiert gewesen (Gesuch Rz. 31).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}