{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\naa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin und einem \"Bericht über\nVertreterbesuch bei mir zu Hause\" von R.B., Leiter Produktmanagement bei der\nGesuchstellerin, vom 14. Mai 2009 an D.N. erhielt dieser einen Anruf von der\nGesuchsgegnerin 2. Am 14. April 2009 habe ein Berater von der Gesuchsgegnerin 1,\nR.S., R.B. einen Besuch abgestattet, wobei dieser sich äusserst negativ über die\nGesuchstellerin geäussert habe. R.S. habe erwähnt, dass der Selbstbehalt der\nGesuchstellerin in der Q. \"jenseits von Gut und Böse sei; üblich seien 150 – 300\nFranken\", dass die Gesuchsgegnerin 1 9 ½ von 10 Kunden deshalb von der\nGesuchstellerin abziehen würde, dass die HMO-Variante eine schlechte Variante sei,\nweil die Ärzte von der Gesuchstellerin angestellt seien und daher nur zögerlich an\nSpezialisten überweisen würden, dass die Gesuchstellerin im Grossraum D. gerade ein\ngrösseres Problem gehabt hätte und dass die Gesuchstellerin nicht fähig sei, ihre\nProduktepalette anzupassen; gewisse Produkte gebe es schon seit dreissig Jahren\n(Gesuch Rz. 23; kläg.act. 9 [Aktennotiz von R.B. vom 14.05.2009]).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen wandten ein, bei R.B. handle es sich um einen Angestellten\nder Gesuchstellerin (Leiter Produktmanagement). Dessen Aussagen seien von\nvorneherein nicht geeignet, um als Beweise gegen die Gesuchsgegnerinnen verwertet\nzu werden (Gesuchsantwort Rz. 27). Zu beachten sei, dass die Aktennotiz von R.B.\n(kläg.act. 9) an D.N., den Generalsekretär der Gesuchstellerin gerichtet sei, und vom\n14. Mai 2009 datiere, mithin ein halbes Jahr alt sei und mit dem Satz beginne\n\"Vielleicht interessiert Sie das folgende Erlebnis: ...\". D.N. sei Autor der Abmahnung an\ndie Gesuchsgegnerin 1 vom 17. März 2009 (kläg.act. 23) und der Anzeige an die\nFINMA vom 23. September 2009 (kläg.act. 21). Es sei damit davon auszugehen, dass\n\"hier in der Tat eine 'orchestrierende, glättende Hand' im Spiel\" sei (Gesuchsantwort\nRz. 32). An Schranken bestritten die Gesuchsgegnerinnen im Wesentlichen die von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nR.B. in der Aktennotiz (kläg.act. 9) gemachten Angaben. Sie hielten fest, die HMO-\nVariante stehe zu Recht in Kritik, und der Selbstbehalt der Gesuchstellerin in der Q. sei\nmit Fr. 600.-- tatsächlich sehr hoch.\n\nbb) Die Gesuchstellerin macht geltend, mit den in der Aktennotiz von R.B.\nfestgehaltenen Aussagen werde gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen und sie verlangt\nentsprechende Verbote im Rechtsbegehren Ziff. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.11. Die\nGesuchsgegnerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass R.B. als Leiter\nProduktmanagement der Gesuchstellerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr steht\nund daher geneigt sein könnte, Angaben zu ihren Gunsten zu machen. Für die\nGlaubwürdigkeit der Angaben spricht indessen, dass R.B. ein Gespräch mit dem\nBerater der Gesuchsgegnerin 1, R.S., nicht als Angestellter der Gesuchstellerin\nsondern als Privatperson führte. Es ist auch davon auszugehen, dass R.S. von dessen\nAnstellungsverhältnis mit der Gesuchstellerin nichts wusste. R.B. macht detaillierte\nAngaben über das Gespräch, was dafür spricht, dass R.B. die einzelnen Aussagen von\nR.S. sachgemäss widergegeben hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass\ndie Gesuchsgegnerinnen interne Abklärungen über das am 14. April 2009\nstattgefundene Gespräch hätten tätigen können, insbesondere da ihnen der Name des\nBeraters bekannt war. Sie machten indessen keinerlei Angaben, welches nach der\nAnsicht von R.S. der Inhalt des Gesprächs mit R.B. gewesen war. Insgesamt scheinen\nsomit die Angaben von R.B. trotz dessen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesuchstellerin\ninsbesondere in Berücksichtigung des Gesamtbildes, welches sich aufgrund weiterer\nFälle und von Berichten in den Medien ergibt, als glaubwürdig.\n\nd) Fall U.B., R.\n\naa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin rief Ende August 2009 bei der Familie\nB. eine Frau W. an, die sich als Vertreterin der Gesuchstellerin ausgab. Sie habe\nversucht, die Eheleute B. für ein Beratungsgespräch zu gewinnen, indem sie ihnen\neinen Prämienrabatt in Aussicht gestellt habe. Auf den 15. September 2009 sei ein\nBeratungsgespräch mit einem Herrn J.B. vereinbart worden. Frau W. habe die Eheleute\nB. gebeten, ihre Policen bereit zu halten, was U.B., da ein Mitarbeiter der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}