{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nbb) Die Gesuchstellerin verweist auf ein mit \"Gesprächsprotokoll\" bezeichnetes\nFormular, datiert vom 24. Februar 2009. Mit der Unterzeichnung dieses\n\"Gesprächsprotokolls\" bestätigte der Kunde (vorliegend K.G.), dass er sich für einen\nWechsel der Krankenversicherung entschieden hat und dass die Gesuchsgegnerin 1\nfür ihn den Versicherungsantrag \"an die entsprechende Krankenkasse zur\nAufnahmeprüfung\" (vorliegend die F.) weiterleiten und danach die Kündigung des\n\"alten Versicherungsschutzes\" (vorliegend bei der Gesuchstellerin) vorbereiten wird\n(vgl. kläg.act. 8 S. 1). Die Gesuchstellerin bringt in diesem Zusammenhang nicht vor,\ndas Formular verstosse gegen das Wettbewerbsgesetz, insbesondere indem es mit\n\"Gesprächsprotokoll\" überschrieben sei, während es in Tat und Wahrheit um die\nUnterzeichnung eines Versicherungsantrags bzw. Auftrages zum Stellen eines\nVersicherungsantrags gehe. Sie weist jedoch darauf hin, dass der Grundsatz von Art. 1\nAbs. 4 VVG, wonach der Antragsteller von seinem Versicherungsantrag frei wird, wenn\ndie Annahmeerklärung des Versicherers verspätet bei ihm eintrifft, zu Unrecht als\n\"Rücktrittsrecht\" bezeichnet werde; indessen wird in diesem Zusammenhang kein\nRechtsbegehren betreffend ein wettbewerbswidriges Verhalten gestellt (vgl. Gesuch\nRz. 20).\n\nIm \"Kundendossier\" der Gesuchsgegnerin 1 befindet sich eine \"Risikoanalyse für\nFamilie\" mit einer Grafik über die Entwicklung von \"Monatsprämien\" von 1998 – 2007,\nbei denen die F. deutlich am Besten abschneidet. Die \"Monatsprämien\" werden nicht\nspezifiziert, insbesondere in Bezug auf die Jahresfranchise (kläg.act. 8 S. 10). Ferner\nwerden im \"Kundendossier\" unter dem Titel \"Familienübersicht/Vorschlag VSF\"\nPrämienvergleiche aufgeführt. Dabei wird die gegenwärtige Prämie von K.G. bei der\nKlägerin mit einer Jahresfranchise (nur abgekürzt wiedergegeben mit \"JF\") von Fr.\n500.-- mit den Vergleichsofferten der F., L. und M. mit je einer Jahresfranchise von Fr.\n1'500.-- gegenübergestellt (Gesuch Rz. 19). Die Gesuchsgegnerin wies in diesem\nZusammenhang darauf hin, die unterschiedlichen Jahresfranchisen würden auf dem\nBlatt offen dargelegt, und es sei selbstverständlich, dass die Jahresfranchise Thema\neines Beratungsgesprächs sei. Die Gesuchsgegnerin wies ferner auf das Blatt \"Andere\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVersicherungsmöglichkeiten\" im \"Kundendossier\" hin, auf welchem sich die Prämien\nmit verschiedenen Franchisen – auch mit der bestehenden Franchise von K.G. –\nberechnet finden würden (kläg.act. 8 S. 7; vgl. Gesuchsantwort Rz. 41f.).\n\ncc) Die Gesuchstellerin wirft den Gesuchsgegnerinnen einen Verstoss gegen Art. 3 lit. e\nUWG vor, indem der Vergleich von Prämien mit unterschiedlicher Jahresfranchise per\nse unzulässig sei, und sie beantragen im Rechtsbegehren Ziff. 2 ein entsprechendes\nVerbot.\n\nb) Fall S.W., N.\n\naa) Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin rief die Gesuchsgegnerin 2 am\n12. März 2009 bei S.W., die eine Kundin der Gesuchstellerin sei, an. Es sei ihr eine\nVersicherungsberatung angeboten mit dem Ziel, signifikante Kosten zu sparen. Als\nS.W. gefragt habe, weshalb sich die Gesuchstellerin nicht direkt bei ihr melde, sei ihr\nzur Antwort gegeben worden, dass die Gesuchstellerin keine Zeit habe, ihre\nVersicherten selber zu beraten, weshalb die Gesuchsgegnerin 2 von der\nGesuchstellerin ein Mandat für die Versicherungsberatung erhalten habe. Von der\nGeneralagentur O. der Gesuchstellerin habe S.W. erfahren, dass die Gesuchsgegnerin\nkein Mandat von der Klägerin habe. Als S.W. die Gesuchsgegnerin 2 mit dieser\nAussage konfrontiert habe, sei ihr erwidert worden, dass die Agenturen nichts davon\nwüssten, dass das Mandat \"mit den obersten Leuten abgemacht worden sei\" (Gesuch\nRz. 21f.).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen führten an Schranken aus, es sei tatsächlich S.W. angerufen\nworden, und es sei von den Gesuchsgegnerinnen ein Kundenblatt eröffnet worden.\nS.W. habe gesagt, sie möchte die Versicherung nicht wechseln. Nach diesem einen\nTelefonanruf hätten keine weiteren Gespräche stattgefunden. Die von der\nGesuchstellerin nicht belegten Behauptungen seien nicht glaubhaft.\n\nbb) Die Gesuchstellerin hat ihre Ausführung weder mit schriftlichen Unterlagen belegt\nnoch entsprechende Beweisanträge gestellt. Es liegen somit lediglich Behauptungen\nvor, die von den Gesuchsgegnerinnen mit einer entsprechenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhaltsschilderung bestritten werden. Damit hat die Gesuchstellerin den von ihr\nbehaupteten Inhalt des Telefongesprächs der Gesuchsgegnerin 2 mit S.W. nicht\nhinreichend glaubhaft dargelegt.\n\nc) Fall R.B., P.\n\n"}