{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\ngelangte sie an die Gesuchsgegnerin 2 und forderte diese auf, gegenüber Kunden der\nGesuchstellerin ab sofort nicht mehr im Namen der Gesuchstellerin aufzutreten bzw.\nvorzugeben, mit der Zustimmung der Gesuchstellerin ihre Kunden in\nVersicherungsfragen beraten zu dürfen (kläg.act. 23). Die Gesuchsgegnerin 1\nbeantwortete mit Schreiben vom 20. März 2009 das an die Gesuchsgegnerin 2\ngerichtete Schreiben und hielt ausdrücklich fest, ihre Antwort \"sowohl namens der B.\nAG als auch namens C. zu geben. Somit haben sämtliche Aussagen in unserem\nSchreiben für beide Organisationen ihre Gültigkeit\". Sie hielt fest, die Gesuchsgegnerin\n1 sei exklusive Zusammenarbeitspartnerin mit der Gesuchsgegnerin 2, wobei die\nGesuchsgegnerin 2 mit verschiedenen Krankenkassen Kollektivverträge für\nZusatzversicherungsprodukte halte, und sie akquiriere mit dem eigenen Call-Center\nKunden im Schweizer Krankenkassenmarkt. Die Gesuchsgegnerin 1 bestritt das der\nGesuchsgegnerin 2 vorgeworfene Verhalten, räumte aber ein, sie könne, da die Call-\nCenter-Gespräche nicht aufgezeichnet würden, nicht überprüfen, ob \"tatsächlich ein/e,\neinzelne/r AgentIn in der von Ihnen vorgeworfenen Art und Weise telefoniert\" habe. Sie\nhabe durch entsprechende Anweisungen und Nachschulungen sofort gehandelt und\nden Angestellten des Call-Centers \"unmissverständlich klar gemacht, dass\nZuwiderhandlungen gegen diese Anweisungen zu einer fristlosen Entlassung\nführen\" (kläg.act. 24). Die Gesuchstellerin brachte vor, diese Zusicherungen hätten sich\nals leeres Versprechen erwiesen. Seit dem Herbst 2009 erhalte sie vermehrt Anrufe, E-\nMails und Briefe von Kunden, die von den Gesuchsgegnerinnen aufgesucht und\n\"hereingelegt\" worden seien (Gesuch Rz. 14, 45). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest,\naus dieser Korrespondenz könnten keine Zugaben der Gesuchsgegnerinnen abgeleitet\nwerden, nachdem sie die erhobenen Vorwürfe bestritten hätten (Gesuchsantwort Rz.\n47).\n\nDie Gesuchstellerin wirft den Gesuchsgegnerinnen Verstösse gegen Art. 3 lit. a UWG\ndurch herabsetzende Äusserungen vor und verlangt entsprechende Verbote in den\nRechtsbegehren Ziff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.11. Ferner wirft die\nGesuchstellerin den Gesuchsgegnerinnen Verstösse gegen Art. 3 lit. b UWG wegen\nirreführender Selbstrühmung vor und verlangt entsprechende Verbote in den\nRechtsbegehren Ziff. 1.6, 1.8, 1.9, 1.10 und Ziff. 3. Des weitern wirft die Gesuchstellerin\nden Gesuchsgegnerinnen Verstösse gegen Art. 3 lit. e UWG wegen irreführender\nvergleichender Werbung vor, wobei sie ein Verbot in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverlangt. Schliesslich wirft die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnerinnen Verstösse\ngegen Art. 3 lit. h wegen aggressiver Verkaufsmethoden vor, wobei sie Verbote in den\nRechtsbegehren Ziff. 1.8, 1.9, 1.10, 2 und 3 verlangt.\n\n3. Die Gesuchstellerin wirft den Gesuchsgegnerinnen in folgenden Fällen folgende\nunlautere Wettbewerbshandlungen vor:\n\na) Fall K.G., J.\n\naa) Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin erhielt K.G. Mitte Februar 2009\neinen Besuch von M.G. von der Gesuchsgegnerin 1 (vgl. kläg.act. 8 S. 1). Auf\nNachfrage von K.G. habe M.G. versichert, dass er auch die Gesuchstellerin vertrete.\nM.G. habe es durch eine List zustande gebracht, dass K.G. am 24. Februar 2009 einen\nVersicherungsantrag (der Gesuchsgegnerin 1 mit dem Titel \"Gesprächsprotokoll\") an\ndie F. und eine \"Erklärung des Antragstellers\" der F. vom 26. Februar 2009\nunterschrieben habe. Erst auf die Intervention ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr.\nA.B., K., habe die F. auf den Abschluss eines Vertrages verzichtet, und die\nGesuchsgegnerin 1 habe K.G. die Anwaltskosten von Fr. 1'529.45 erstattet (vgl.\nkläg.act. 8 S. 1-3, S. 17 und letzte Seite).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen brachten an Schranken vor, die Gesuchstellerin habe in\nkeiner Weise substantiiert und damit glaubhaft dargelegt, dass K.G. den\nVersicherungsantrag aufgrund einer List seitens von M.G. unterschrieben habe. Der\nVersicherungsvertrag mit der F. sei nicht zustande gekommen, da diese die Frist von\nArt. 1 VVG verpasst habe (vgl. kläg.act. 8: Schreiben der F. vom 27.04.2009 an RA Dr.\nA.B. betreffend \"Auflösung des Versicherungsvertrages von Frau K.G.\"). Es könnten\nsomit in diesem Zusammenhang keine Vorwürfe gegenüber den Gesuchsgegnerinnen\nerhoben werden. Auch die weitere Behauptung der Gesuchstellerin, M.G. habe\ngegenüber K.G. versichert, er vertrete auch die Gesuchstellerin, sei in keiner Weise\nbelegt. Auf dem aktuellen Flyer der Gesuchsgegnerinnen sei die Gesuchstellerin nicht\nals Partnergesellschaft aufgeführt. Zentraler Bestandteil eines Beratungsgesprächs sei\nes, dass der Berater den Kunden auf die Höhe der Jahresfranchise und den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämie hinweise. Insgesamt\nkönne der Gesuchsgegnerin 1 bzw. dessen Vertreter kein unlauteres Verhalten zur Last\ngelegt werden.\n\n"}