{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). 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Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nGesuchsgegnerin 1 auf, umgehend das von ihr verwendete Informationsblatt\nentsprechend den Anforderungen von Art. 45 VAG anzupassen. In der erwähnten\nEingabe vom 17. November 2009 hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, entgegen ihren\nZusicherungen habe die Gesuchstellerin die dringliche Verfügung vom 26. Oktober\n2009 wiederum einem aussenstehenden Dritten zur Kenntnis gebracht. Sie stellten\ndeshalb den Antrag, es sei der Gesuchstellerin und ihren Anwälten unter\nStrafandrohung superprovisorisch zu verbieten, die dringliche Verfügung vom 26.\nOktober 2009 Dritten zur Kenntnis zu bringen, und die Gesuchstellerin habe dem\nGericht offen zu legen, welchen Aussenstehenden sie die dringliche Verfügung vom 26.\nOktober 2009 in Kopie zugestellt habe. Mit Verfügung vom 18. November 2009 hielt\nder Handelsgerichtspräsident fest, dass die Gesuchstellerin berechtigt gewesen sei,\ndie FINMA in Bezug auf das vorliegende Verfahren auf dem Laufenden zu halten,\nweshalb er das Begehren der Gesuchsgegnerinnen vom 17. November 2009 um Erlass\neiner dringlichen Verfügung abwies.\n\n5. Am 18. Dezember 2009 fand die mündliche Verhandlung vor dem\nHandelsgerichtspräsidenten statt, an welcher die Parteien replizierten und duplizierten.\nDabei schilderte die Gesuchstellerin, nachdem sich bei ihr die Beschwerdefälle über\ndie Gesuchsgegnerinnen gehäuft hätten, im Sinne einer Auswahl fünf weitere Fälle.\nDiese werden von den Gesuchsgegnerinnen bestritten.\n\nII.\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten des\nKantons St. Gallen ist unbestrittenermassen gegeben. Die Gesuchstellerin legte\nglaubhaft dar, dass einzelne Fälle Bewohner des Kantons St. Gallen betreffen, womit\nein Erfolgs- und Handlungsort im Kanton St. Gallen gegeben ist (Art. 33 und Art. 25\nGestG; Art. 15 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a ZPO; Art.13 UWG i.V.m. Art. 1 der\nVerordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des\nunlauteren Wettbewerbs vom 07.03.2003; vgl. dringliche Verfügung S. 4 Ziff. 3;\nSpühler/Tenchio/Infanger, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen\n(GestG), Basel 2001, N 3, 18 sowie N 7 zu Art. 25 GestG; Leuenberger/Uffer-Tobler,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 6 zu Art. 15\nZPO).\n\n2. Gemäss Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c – 28f ZGB können vorsorgliche Massnahmen\nangeordnet werden, wenn der Gesuchsteller die Verletzung von Wettbewerbsrechten\nglaubhaft macht. Die Parteien haben also ihre Behauptungen nicht (strikt) zu beweisen,\nsondern – wie erwähnt – glaubhaft zu machen. Es sind dem Richter objektive\nAnhaltspunkte zu liefern, nach denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den\nvorgebrachten Sachverhalt spricht, ohne dass ausgeschlossen werden kann, dass sich\ndie Verhältnisse anders gestalten könnten (BGE 120 II 397f., 104 Ia 413, 99 II 346f.; Pra\n2003 Nr. 71; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 6 zu Art. 198 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss\ndes Zivilprozessrechts, Kap. 10 Rz. 26; L. David, Der Rechtsschutz im\nImmaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2.A., 188). Auch der Gesuchsgegner kann sich mit der\nGlaubhaftmachung begnügen, indem er die Einwendungen zur Entkräftung der\nglaubhaft gemachten Tatsachen seinerseits glaubhaft macht (Leuenberger/Uffer-\nTobler, N 6 zu Art. 198 ZPO; David, SIWR I/2, 189; J. J. Zürcher, Der Einzelrichter am\nHandelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, 55 und 69 ff.).\n\nDie Gesuchstellerin führte aus, die Gesuchsgegnerin 2, die über ein Call-Center den\nersten Kontakt zu potentiellen Kunden aufnehme, und die Gesuchsgegnerin 1, die ihre\nBerater zu den Kunden entsende, operierten immer nach dem gleichen Muster, indem\nsie sich teilweise als Vertreter der Gesuchstellerin ausgeben würden, in der Absicht, die\nKunden der Gesuchstellerin abzuwerben und zu veranlassen, mit einer anderen\nKrankenversicherung, vornehmlich der Krankenkasse F., einen Vertrag abzuschliessen.\nDie Gesuchsgegner bestritten nicht, dass über ein Call-Center Kundenbesuche\nvereinbart würden, worauf ein Beratungsgespräch mit Vertretern der Gesuchsgegnerin\n1 stattfinde. Sie brachten vor, das Call-Center würde von der Gesuchsgegnerin 1 und\nnicht von der Gesuchsgegnerin 2 geführt (Gesuchsantwort Rz. 8). Die Frage kann, da\nvorliegend nicht von Bedeutung, offen gelassen werden.\n\nGemäss den Angaben der Gesuchstellerin erhielt sie Kenntnis durch mehrere\nReklamationen aus dem Kreis ihrer Versicherten, dass die Gesuchsgegnerinnen mit\nwettbewerbswidrigen Angaben Kunden der Gesuchstellerin angegangen und versucht\nhätten, diese zu einem Kassenwechsel zu bewegen. Mit Schreiben vom 17. März 2009\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}