{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\n4. Am 6. November 2009 reichten die Gesuchsgegnerinnen die Gesuchsantwort mit\ndem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie bestritten die vorgeworfenen\nWettbewerbsverstösse und brachten insbesondere vor, dass die Gesuchsgegnerin 1\nmonatlich in der ganzen Schweiz rund 2'000 Kundengespräche führe, wobei die\nBeratung bei rund 1'100 bei der Gesuchstellerin Versicherten, wovon rund 450 in den\nKantonen G. und H. und I., in den letzten zwölf Monaten ergeben habe, dass aufgrund\nder entsprechenden Bedürfnisse ein Kassenwechsel vollzogen worden sei. Nachdem\ndie Gesuchstellerin derzeit fast 1,1 Mio. Personen versichere, bewege sich der Einfluss\nder Gesuchsgegnerin 1 auf das Geschäft der Gesuchstellerin im Promillebereich. Beim\nvorliegenden Gesuch handle es sich deshalb um einen Sturm im Wasserglas. In Bezug\nauf die den Gesuchsgegnerinnen im Gesuch unterstellten Aussagen sei zu beachten,\ndass von insgesamt zwölf inkriminierten Äusserungen oder Handlungen acht (eventuell\nneun) von Personen kolportiert würden, die entweder in den Diensten der\nGesuchstellerin stehen oder mit ihr als Versicherungsmakler, d.h. als Konkurrenten der\nGesuchsgegnerinnen, zusammenarbeiten würden. Im Bereich der obligatorischen\nGrunddeckung nach KVG verlange die Gesuchstellerin im Vergleich zu anderen\nKrankenkassen relativ hohe Prämien. Da in diesem Bereich der Wettbewerb nur über\nden Preis funktioniere, sei die Gesuchstellerin hier in einem gewissen Nachteil. Bei den\nZusatzversicherungen würden je nach Krankenkasse unterschiedliche Pakete\ngeschnürt, die unterschiedliche persönliche Bedürfnisse abdecken würden. Die\nGesuchsgegnerin 1 weise die Kunden auf die im Einzelfall besser passenden bzw.\nbilligeren Angebote als diejenigen der Gesuchstellerin hin. Insgesamt sei es der\nGesuchstellerin nicht gelungen, auch nur ansatzweise zu beweisen und auch nicht\nglaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerinnen die behaupteten Äusserungen\nüberhaupt gemacht hätten. Die von der Gesuchstellerin beantragten Zeugen stünden\nüberwiegend in einer Interessenbindung zu ihr. Soweit sich die Gesuchstellerin auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDokumente berufe, stelle sich bei näherem Hinsehen heraus, dass sich entweder die\nVorwürfe aus den Dokumenten gar nicht ergeben würden oder diese Dokumente von\nPersonen mit offensichtlichen Eigeninteressen geschrieben worden seien. Die\nsuperprovisorisch angeordneten Massnahmen seien – insbesondere da aufgrund der\nerlassenen Verfügung gegenüber Dritten der Eindruck entstehe, die\nGesuchsgegnerinnen hätten sich nachgewiesenermassen wettbewerbswidrig verhalten\n– mangels Glaubhaftmachung bzw. mangels vorwerfbaren Verhaltens aufzuheben.\n\nMit Eingabe vom 10. November 2009 reichten die Gesuchsgegnerinnen ein Schreiben\nder Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an die F. vom 6. November 2009 ein, mit\nwelchem sie unter Hinweis auf die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 die F.\naufforderte, die Zusammenarbeit mit den Gesuchsgegnerinnen unverzüglich\neinzustellen, solange diese mit unlauteren Angaben und Akquisitionsmethoden\noperieren würden. Die Gesuchsgegnerinnen stellten deshalb den Antrag, es sei der\nGesuchstellerin und ihren Anwälten unter Strafandrohung superprovisorisch zu\nverbieten, die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 Dritten zur Kenntnis zu\ngeben, und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gericht mitzuteilen, wem sie\ndie dringliche Verfügung in Kopie zugestellt hatte. Mit Verfügung vom 11. November\n2009 gab der Handelsgerichtspräsident der beantragten dringlichen Verfügung der\nGesuchsgegnerinnen nicht statt, nachdem vorerst keine hinreichenden Hinweise dafür\nvorliegen würden, dass die Gesuchstellerin die dringliche Verfügung abgesehen von\nder F. Dritten zugestellt hatte. Die Gesuchstellerin hielt mit Schreiben vom 12.\nNovember 2009 fest, sie habe die dringliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 nicht\nwahllos an Dritte offen gelegt, sondern nur mit dem Schreiben vom 6. November 2009\nden Rechtsvertretern von F. zur Kenntnis gebracht.\n\nMit Eingabe vom 17. November 2009 reichten die Gesuchsgegnerinnen ein Schreiben\nder FINMA vom 16. November 2009 ein, in welchem diese festhielt, die Gesuchstellerin\nhabe ihr die dringliche Verfügung vom 26. November 2009 zur Kenntnis gebracht. Die\nFINMA führte ferner aus, sie habe festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin 1 während\nlängerer Zeit ihre Informationspflichten gemäss Art. 46 VAG nicht eingehalten habe,\nindem sie insbesondere die Versicherten nicht korrekt oder unvollständig über ihre\nVertragsbeziehungen mit dem Versicherungsunternehmen, für die sie tätig ist,\ninformiert habe. Dies sei inakzeptabel, und im Übrigen forderte sie die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}