{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nDie Gesuchsgegnerin 2, C., hat ihr Domizil an der gleichen Adresse wie die\nGesuchsgegnerin 1; sie ist gemäss unbestrittenen Angaben der Gesuchstellerin nicht\nim Handelsregister eingetragen (kläg.act. 6). Zwischen den Gesuchsgegnerinnen\nbesteht eine enge Verbindung, was sich neben der identischen Adresse auch darin\nzeigt, dass sie identische \"0800\" Telefonnummern haben und gemeinsam tätig sind.\nGemäss Vorbringen der Gesuchsgegnerin sei die einzige Tätigkeit der\nGesuchsgegnerin 2 der Abschluss und das Halten von Kollektivverträgen mit den\nKrankenkassen, die von der Gesuchsgegnerin 1 vermittelt würden (Gesuchsantwort Rz.\n10). Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin wird der erste Kontakt zu potentiellen\nKunden von der Gesuchsgegnerin 2 aufgenommen, worauf die Gesuchsgegnerin 1 ihre\nMitarbeiter zu Beratergesprächen entsende (Gesuch Rz. 13). Auf der Internetseite xxx\ngibt die Gesuchsgegnerin 2 an, sie sei eine \"als Verband geführte\nKonsumentenorganisation nach schweizerischem Recht\" (kläg.act. 7).\n\n2. Am 23. Oktober 2009 reichte die Gesuchstellerin eine Klage betreffend unlauteren\nWettbewerb und gleichzeitig das vorliegende Massnahmegesuch mit den eingangs\nwiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie wirft den Gesuchsgegnerinnen vor, mit\nunwahren, geschäftsschädigenden und irreführenden Angaben Kunden der\nGesuchstellerin anzugehen und zu versuchen, diese abzuwerben und dazu zu\nveranlassen, bei einer anderen Krankenversicherung einen Vertrag abzuschliessen. Es\nfalle auf, dass die Gesuchsgegnerinnen immer wieder die Krankenkasse F. empfehlen\nwürden. Das unseriöse Geschäftsgebahren der Gesuchsgegnerinnen stelle nicht bloss\neinen Einzelfall dar und verlaufe stets nach demselben Schema. Zunächst erhielten die\nKunden der Gesuchstellerin einen Anruf von einem Call-Center, wobei sich die Anrufer\nals Angestellte des C. (Gesuchsgegnerin 2) ausgeben oder vorgeben würden, dass sie\nim Namen der Gesuchstellerin anrufen würden. Die Kunden würden um ein Gespräch\nbetreffend Optimierung ihrer Versicherung gebeten und es werde ihnen in Aussicht\ngestellt, dass sie von ihrem Krankenversicherer Geld zurückerhalten würden. Die\nKunden würden ersucht, für das Gespräch ihre Policen bereit zu halten. Beim\nvereinbarten Gespräch würden die Vertreter der Gesuchsgegnerinnen vortäuschen, von\nder Klägerin zu kommen, und nur bei expliziter Nachfrage würden sie zu erkennen\ngeben, dass sie nicht von der Gesuchstellerin sind. Die Vertreter der Gesuchsgegnerin\nhätten teilweise versucht, die Versicherten zu einer Kündigung ihres Vertrages zu\nbewegen, wobei sie teilweise behauptet hätten, dass es um die Gesuchstellerin sehr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschlecht bzw. dass sie kurz vor dem Abgrund stehe, teilweise grössere Probleme habe\netc. Mit diesem Verhalten würden die Gesuchsgegnerinnen gegen Art. 3 lit. a, b, e und\nh UWG verstossen. Die Gesuchstellerin nannte dabei rund ein Dutzend konkrete Fälle.\n\n3. Mit dringlicher Verfügung vom 26. Oktober 2009 verbot der\nHandelsgerichtspräsident den Gesuchsgegnerinnen unter Strafandrohung, die in Ziff.\n1-3 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch genannten Aussagen zu verbreiten.\n\n"}