{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-213_2010-01-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1684&type=1563347022&cHash=cd9e52c62e712119551690436112c41b", "Checksum": "671c84e7e4960637ba4af371cd86a90b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:07:19", "Checksum": "d2e58821b67ddc9a13cf491a8a861af3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.01.2010 HG.2009.213\nRegeste:\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2009.213\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 28.01.2010\nEntscheiddatum: 28.01.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 28.01.2010\nArt. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind\ninsbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber\nVersicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe\n(Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich\nnicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung\nhingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG\netwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen\nJahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar\n2010, HG.2009.213)\n\nRechtsbegehren der Gesuchstellerin:\n\n1. Es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, die folgenden Aussagen zu\nverbreiten:\n\n1. Der A. AG gehe es sehr schlecht\n\n2. Die A. AG stehe nahe am Abgrund\n\n3. Die A. AG habe keine Zeit, ihre Kunden selber zu beraten\n\n4. Der Selbstbehalt der A. AG in der \"Q\" sei jenseits von Gut und Böse\n\n5. Die A. AG habe im Grossraum D. ein grösseres Problem gehabt\n\n6. Die Gesuchsgegnerinnen würden 9.5 von 10 der von ihnen betreuten Kunden von\nder A. AG abziehen\n\n7. Die A. AG habe ihre Produktpalette seit 30 Jahren nicht angepasst\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n8. Die Gesuchsgegnerinnen stünden mit A. AG in vertraglichen Beziehungen\n\n9. Die Versicherten hätten einen Rabatt von der Krankenversicherung zu Gute\n\n10. Die Versicherten hätten eine Gutschrift ihrer Krankenversicherung aus dem letzten\nJahr zu Gute\n\n11. Die Ärzte seien im HMO-Modell von der A. AG angestellt und überwiesen deshalb\nnur zögerlich an Spezialisten.\n\n2. Es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, Prämienvergleiche vorzunehmen,\nbei denen Prämien der Gesuchstellerin bei tieferer Franchise mit Prämien anderer\nVersicherer bei höherer Franchise mit Prämien anderer Versicherer verglichen werden.\n\n3. Es sei der Gesuchsgegnerin 2 zu verbieten, sich als Konsumentenorganisation\nnach schweizerischem Recht zu bezeichnen.\n\n4. Es seien die Verbote gemäss Ziffern 1, 2 und 3 vorstehend mit der Androhung\nder Überweisung der Organe der Gesuchsgegnerinnen an den Strafrichter zur\nBestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne\nvon Art. 292 StGB im Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden.\n\nEs seien die mit Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 beantragten Verbote für die Dauer des\nGerichtsverfahrens als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,\n\nmit dem ausdrücklichen Ersuchen, gestützt auf Art. 28d Abs. 2 ZGB i.V. mit Art. 203\nZPO diese als superprovisorische Verfügung, d.h. ohne Anhören der Gegenpartei,\nunverzüglich anzuordnen;\n\nund mit der üblichen Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der\nGesuchsgegnerinnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsbegehren der Gesuchsgegnerinnen:\n\n1. Es seien die mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 26. Oktober 2009\nsuperprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuheben.\n\n2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die A. AG (Gesuchstellerin) ist gemäss eigenen Angaben eine der grössten\nKrankenversicherungen der Schweiz. Sie betreibt insbesondere die soziale\nKrankenversicherung gemäss KVG und ist im Bereich der Kranken- und\nUnfallversicherung mit den Versicherungszweigen \"Unfall\" und\n\"Krankheit\" (Zusatzversicherungen nach VVG) tätig (kläg.act. 2; bekl.act. 3; vgl.\nGesuchsantwort Rz. 6 und bekl.act. 4).\n\nDie B. AG (Gesuchsgegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E. und bezweckt\nunter anderem die Vermittlung von Versicherungen, insbesondere auch Krankenkassen\n(kläg.act. 3). Bei der Gesuchsgegnerin 1 handelt es sich um eine\n\"Versicherungsvermittlerin\" im Sinne von Art. 40 des Bundesgesetzes betreffend die\nAufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004\n(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01). Bei der Eidgenössischen\nFinanzmarktaufsicht FINMA sind die Gesuchsgegnerin 1 und R.W., Mitglied des\nVerwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung der Gesuchsgegnerin 1, als\nVersicherungsvermittler registriert (kläg.act. 5). Auf ihrer Webseite weist sie darauf hin,\ndass sie als \"unabhängiger Versicherungsmakler Beratungen für Privathaushalte\"\nanbiete (kläg.act. 4). Gemäss eigenen Angaben führt die Gesuchsgegnerin 1 ein Call-\nCenter, in dem die Call-Center-Agenten Kundenbesuche für ihre Berater vereinbaren\nwürden. Die Berater würden nie selber telefonisch Ersttermine vereinbaren\n(Gesuchsantwort Rz. 8). Gemäss den unbestrittenen Angaben der Gesuchstellerin\narbeitet sie nicht mit der Gesuchsgegnerin 1 zusammen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}