Der Restbetrag der Sicherheitsleistung von Fr. 668'819.70 ist der Beklagten zurückzuerstatten, nachdem dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. Für eine vorzeitige Rückzahlung der verbleibenden Sicherheitsleistung (vor Rechtskraft des Entscheides des Handelsgerichts oder vor Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheides) – wie dies die Beklagte verlangt hat – besteht indessen kein Rechtsgrund, wurde diese Sicherheitsleistung doch gerade zur Vermeidung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes geleistet.