13. Nach Art. 839 Abs. 3 OR kann die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nur dann verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung nicht anderweitig Sicherheit leistet (z.B. durch gerichtliche hinterlegte Sicherheitsleistung). Nachdem die Beklagte hier eine hinreichende Sicherheitsleistung geleistet hat, kann kein Bauhandwerkerpfandrecht mehr auf dem Grundstück X. eingetragen werden. Dagegen ist die Sicherheitsleistung in dem Umfang zu bestätigen, als die Forderung der Klägerin bewiesen ist, mithin im Betrag von Fr. 184'667.55.