Zudem hätte die Beklagte beweisen müssen, inwiefern ihr aus der Hinterlegung der Sicherheitsleistung tatsächlich ein Schaden entstanden ist (z.B. durch angefallene Kapitalzinsen für den hinterlegten Betrag). Nur ein solcher Schadensbetrag (und nicht ein pauschalisierter Schadenszins auf die hinterlegte Kapitalsumme) hätte sie geltend machen können. Da die Beklagte diesbezüglich keine Ausführungen macht, ist die Forderung der Beklagten auf Erstattung eines "Schadenszinses" mangels hinreichender Substantiierung dieses Schadens abzuweisen.