Eine solche Pflichtwidrigkeit ist nicht leichthin anzunehmen und ist nicht schon dann gegeben, wenn sich im Verfahren zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes ergibt, dass die Forderung des Unternehmers, für welche die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bzw. stattdessen die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt worden ist, nicht oder nur teilweise berechtigt oder bewiesen ist. Zudem hätte die Beklagte beweisen müssen, inwiefern ihr aus der Hinterlegung der Sicherheitsleistung tatsächlich ein Schaden entstanden ist (z.B. durch angefallene Kapitalzinsen für den hinterlegten Betrag).