Die Klägerin hätte den geltend gemachten Schaden der Beklagten nur dann zu ersetzen, wenn ihr selbst im Zusammenhang mit dem Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen wäre. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist nicht leichthin anzunehmen und ist nicht schon dann gegeben, wenn sich im Verfahren zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes ergibt, dass die Forderung des Unternehmers, für welche die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bzw. stattdessen die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt worden ist, nicht oder nur teilweise berechtigt oder bewiesen ist.