12. Die Beklagte ihrerseits macht verrechnungsweise einen Schadenszins von 5% auf den hinterlegten Betrag geltend (KA, S. 20, Rz. 67-70). Die Klägerin bestreitet diese Verrechnungsforderungen im Grundsatz wie im Quantum. Diese seien nicht ausgewiesen und entbehrten jeglicher Grundlage (Replik, S. 29 unten).