tiert indessen erst vom 8. Oktober 2009 und räumt der Beklagten eine Zahlungsfrist von 30 Tagen netto ein (kläg.act. 7). Damit lief die Zahlungsfrist am 7. November 2009 ab. Mit der Bezahlung des Restwerklohns war die Beklagte damit erst ab 8. November 2009 in Verzug. Damit hat die Klägerin Anspruch auf 5% Verzugszins einerseits für die Zeitdauer vom 8. November 2009 bis 31. Dezember 2009 (Datum Zahlungseingang der Abschlagszahlung bei der Klägerin) auf den Betrag der Abschlagszahlung von Fr. 716'869.15 und andererseits ab 8. November 2009 auf den mit dieser Klage geschützten Betrag von Fr. 184'667.55.