b) Der gesetzliche Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) ist grundsätzlich nur geschuldet, insofern die Beklagte mit ihren Leistungen aus Werkvertrag mit der Beklagten in Verzug war. Die Arbeiten der Klägerin waren im Sommer 2009 abgeschlossen. Sie verlangt Verzugszins ab dem 30. September 2009. Die Schlussrechnung Baumeisterarbeiten der Klägerin da- - 22 -