Nachdem die Erstellung der Schrammborde bei Vertragsabschluss unbestritten Vertragsbestandteil zwischen den Parteien war, und ein nachträglicher Verzicht der Beklagten auf diese Schrammborde nicht bewiesen ist, hat die Beklagte Anspruch auf Kostenersatz für die Ersatzvornahme zur Erstellung dieser Schrammborde, da sich die Klägerin geweigert hat, diese Schrammborde zu erstellen. Das für den Beweis der Höhe dieser Kosten eingereichte bekl.act. 16 ist indessen nur eine Offerte, keine Rechnung. Es ist deshalb – wie vom Rechtsvertreter der Beklagten an der Hauptverhandlung vorgeschlagen – nur Kostenersatz im Rahmen der im Leistungsverzeichnis offerierten Preise gutzuheissen: