se letzten nebensächlichen Vollendungsarbeiten nach erfolgter Abnahme nicht mehr zu erbringen wären. Das Gericht hat zu dieser Streitfrage antragsgemäss T. G. als Partei (proz.act. 121, S. 5 ff.) und M. N. als Zeugen (proz.act. 123) befragt. Die Aussage des Zeugen M. N. bestätigt die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht. Insbesondere konnte er keine Angaben darüber machen, wieso diese Schrammborde von der Klägerin nicht gemacht worden sind (proz.act. 123, S. 3).