157 Abs. 1 SIA-Norm 118). Vollendet ist das Werk dann, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt sind, die der Unternehmer schuldet. Fehlen indessen zur Vollendung nur noch ganz unbedeutende, im Verhältnis zum ganzen Auftragsvolumen völlig nebensächliche Arbeiten, so ist es unter dem Gesichtspunkt der Abnahme so zu halten, wie wenn das Werk oder der Werkteil vollendet wäre (Peter Gauch, Kommentar zur SIA Norm 118 – Art. 157 - 190, Rz. 8 zu Art. 157). Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass die- - 21 -